Lieferkettensorgfaltspflichtsgesetz

kurz: LkSG

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verfolgt das Ziel, die internationale Menschenrechtslage zu verbessern. Bisher gab es freiwillig empfohlenen Praktiken, nun tritt an diese Stelle das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Es enthält klare gesetzliche Regelungen für Unternehmen zur Erfüllung ihrer menschrechtlichen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette.

Seit 1. Januar 2023 erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes auf alle Unternehmen, die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Die Rechtsform eines Unternehmens spielt dabei keine Rolle. Umfasst sind alle Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben. 

ACHTUNG!

Ab dem 1. Januar 2024 sinkt der Schwellenwert und es werden auch Unternehmen erfasst, die in der Regel 1.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen.

Die Sorgfaltspflichten umfassen gemäß § 3 Abs. 1 LkSG:

  • die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1 LkSG),
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3 LkSG),
  • die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5 LkSG),
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2 LkSG),
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und 3 LkSG) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4 LkSG),
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 bis Abs. 3 LkSG),
  • das Einrichten eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG),
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9 LkSG), 
  • die Dokumentation (§ 10 Abs. 1 LkSG) und Berichterstattung (§ 10 Abs. 2 LkSG).