Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verfolgt das Ziel, die internationale Menschenrechtslage zu verbessern. Bisher gab es freiwillig empfohlenen Praktiken, nun tritt an diese Stelle das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Es enthält klare gesetzliche Regelungen für Unternehmen zur Erfüllung ihrer menschrechtlichen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette.
Seit 1. Januar 2023 erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes auf alle Unternehmen, die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Die Rechtsform eines Unternehmens spielt dabei keine Rolle. Umfasst sind alle Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben.
ACHTUNG!
Ab dem 1. Januar 2024 sinkt der Schwellenwert und es werden auch Unternehmen erfasst, die in der Regel 1.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen.
Die Sorgfaltspflichten umfassen gemäß § 3 Abs. 1 LkSG: